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Autor Thema: Zitatrecht  (Gelesen 657 mal)

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Andrea

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Zitatrecht
« am: 05. Juni 2010, 16:04:19 »

Zitat
Internet
Zitatrecht: Inhalt und Grenzen

Zitate sind unerlässlich. Aber wie darf überhaupt zitiert werden, ohne gegen das Urheberrecht des zitierten Werkes zu verstoßen?
Generell muss mit menschlichen Zeugnissen gearbeitet werden, damit sie als Bestandteil unserer Kultur nicht verloren gehen. Insbesondere in der Wissenschaft ist die Auseinandersetzung mit fremden geistigen Schöpfungen durch das Zitieren der Quellen unumgänglich. Abgesehen davon finden sich Zitate auch auf gewerblichen Webseiten und Briefbögen in Form von Redewendungen oder Sprüchen. Aktuelle Brisanz erhält das Thema durch das Internet. Dort werden Links gerne durch Inhalt vermittelnde Sätze des Originalbeitrages erklärt. Diese bei Bloggern weit verbreitete Handhabung wird durch Nachrichtenseiten wie beispielsweise "Google News" potenziert. Ungefragt werden fremde Überschriften und kurze Textausschnitte auf der eigenen Seite präsentiert. Entsprechend stellt sich die Frage der Zulässigkeit von Zitaten und deren Grenzen.

II Inhalt des Zitatrechts

Das Zitatrecht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Dort werden strenge Anforderungen an Zitate ohne Zustimmung des Urhebers für eigene Zwecke gestellt. Nur wenn diese erfüllt sind, dürfen Ausschnitte eines urheberrechtlich geschützten Werkes verwendet werden. Anderenfalls wird das Recht des Urhebers verletzt. Gegen eine solche Urheberrechtsverletzung kann sich der Berechtigte durch Abmahnung und Einstweiligen Rechtsschutz wehren. Das Gesetz regelt in § 51 Urheberrechtsgesetz das Zitatrecht wie folgt:

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.    einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.    Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.    einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Im Sinne der gesetzlichen Regelung stellt sich für das Zitatrecht zunächst die Frage, ob überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz vorliegt. Denn alles, was nicht urheberrechtlich geschützt ist, darf frei verwendet werden. Die Grenze des urheberrechtlichen Werkschutzes, lässt sich nicht immer leicht bestimmen.

Sicher bestimmbar ist allein die Verwendung von so genannten gemeinfreien Werken. Gemeinfrei sind alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das sind:

•    Texte, Bilder, Musik, deren Urheber bereits 70 Jahre tot sind, da 70 Jahre nach dem Tode des Schöpfers der Urheberrechtsschutz abläuft.

•    amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse

•    wissenschaftliche oder historische Daten, Fakten und Erkenntnisse

Aber Vorsicht, trotz der Gemeinfreiheit von Werken kann deren Illustration (Grafik, Tabelle etc.) und Abfassung sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Zu empfehlen ist deshalb sicherheitshalber die Angabe der Quelle des Zitates.

Ist die Frage des Schutzes der Quelle beantwortet, lässt das Gesetz drei verschiedene Zitatgrößen nach unterschiedlichen Priorisierungen zu:

1.    Beim sog. „Großzitat“ (§ 51 Nr. 1 UrhG) dürfen ganze Werke in ein neues wissenschaftliches Werk zur Erläuterung übernommen werden. Voraussetzung ist die Wissenschaftlichkeit des übernehmenden Werkes. Hintergrund ist die gesetzgeberische Intention Wissenschaft und Forschung möglichst nicht zu behindern. Vom Großzitat ausgenommen sind demnach alltägliche Informationen, Reportagen und Zeitungsartikel, denen fehlt die Wissenschaftlichkeit.

2.    Sog. „Kleinzitate“ (§ 51 Nr. 2 UrhG) sind zulässig, wenn lediglich einzelne Ausschnitte eines fremden Werkes nach dessen Veröffentlichung in ein eigenes Werk übernommen werden. Voraussetzung ist aber eine eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Zitat bzw. eine Einbindung in ein neues, eigenständiges Werk. Das reine Zitieren zur Kenntnisnahme der Allgemeinheit reicht nicht aus. Ob ein neues eigenständiges Werk vorliegt, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Länge des Zitates zur Länge des zitierten Werkes.

3.    Mit dem Musikzitat (§ 51 Nr. 3 UrhG) erlaubt das Gesetz einzelne Stellen eines erschienen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik anzuführen. Wegen des starren Melodienschutzes (§ 24 Abs. 2 UrhG) unterliegt das Musikzitat jedoch engen Grenzen. Das heißt urheberechtlich geschützte Melodien dürfen objektiv keinem ursprünglichen Werk entnommen werden, soweit der Komponist des neuen Liedes das alte Lied kannte und dies bewusst oder unbewusst seiner neuen Komposition zugrunde legt.

Durch die Rechtsprechung ist schließlich noch das so genannte „kleine Großzitat“ anerkannt. Danach soll ausnahmsweise die Verwendung des ganzen Fotos oder eines kurzen Gedichts zulässig sein, wenn ein sinnvolles Zitat nur durch dessen gesamte Verwendung möglich ist, sofern die übrigen Voraussetzung des Zitatrechts erfüllt sind. Darüber hinaus sind teilweise auch Bild- und Filmzitate anerkannt. Für all Zitate müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

a)    Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, da es nur als Ausdruck der eigenen geistigen Auseinandersetzung mit dem Ursprungswerk erlaubt ist. Unzulässig ist ein Zitat, um sich eigene Ausführungen zu ersparen, das eigene Werk lediglich auszuschmücken oder zu vervollständigen. Das Zitat muss vielmehr als Beleg oder Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dienen. Ausnahme ist allenfalls das Zitat als künstlerisches Mittel ohne Belegfunktion.

b)    Zitate sind nur "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zulässig. Überschreitet das Zitat das zur Erfüllung des Zitatzwecks erforderliche Maß, ist das Zitat insgesamt unzulässig.

c)    Zudem dürfen die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Urhebers durch das Zitat nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; speziell sein Verwertungsinteresse. Die Grenze des zulässigen Zitats ist ausdrücklich dann überschritten, wenn das neue Werk verdrängend wirkt, indem aus dem alten Werk soviel eingearbeitet wird, das die Nutzung des zitierten Werkes selbst uninteressant wird.

d)    Das Zitat muss als Übernahme aus einem fremden Werks kenntlich gemacht werden. Bei Sprachwerken empfiehlt sich das fremde Werk durch eine Hervorhebung, zum Beispiel durch Anführungszeichen, vom eigenen Werk abzuheben. Bildzitate können durch Quellenangaben als solche kenntlich gemacht werden.

e)    Zusätzlich darf das Zitat nicht verändert werden. Die übernommene Werkteil darf also nicht an das neue Werk angepasst werden, ohne dass die Anpassung kenntlich gemacht wird. Selbst geringe sprachliche und grammatikalische Veränderungen und Auslassungen sind nicht vom Zitatrecht umfasst.

f)    Schließlich ist bei jedem Zitat die Quelle anzugeben. Die Quellenangabe soll zum einen die Möglichkeit eröffnen das Zitat zu prüfen zum anderen dient sie der Wahrung der Rechte des Urhebers und dem Ausgleich der Nutzerströme. Daher sollte der Name des Urhebers genannt werden; bei Bildzitaten in unmittelbarer Nähe zum Bild;  bei Online-Zitaten, sollte neben zusätzlich ein Direktlink aufgeführt werden.

III Hintergrund

Das Zitatrecht soll die kulturelle Auseinandersetzung mit geistigen Schöpfungen fördern, um das Kulturgut zu bereichern. Denn die Lebendigkeit des Kulturguts hängt davon ab, inwieweit sich die Öffentlichkeit damit auseinander setzt. Allerdings wird die Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit dem Werk nur durch dessen Verbreitung möglich. Dazu leistet das Zitatrecht einen wesentlichen Beitrag. Denn das Zitatrecht ermöglicht die öffentliche Auseinandersetzung mit fremden geistigen Werken, fördert dadurch deren Verbreitung und liefert die rechtliche Rahmenbedingungen dazu.  Das Zitarecht rechtfertigt jedoch keine Nutzung fremder geistiger Leistungen, durch die der Urheber übermäßig beeinträchtigt wird. Folgerichtig trägt die gesetzliche Regelung dem Interesse des Schöpfers der geistigen Leistung Rechnung Fremdnutzungen zu unterbinden oder dafür eine angemessene Vergütung zu erhalten. Folglich begrenzt das Zitatrecht einerseits das Urheberrecht, steigert aber auch die Bekanntheit des Werkes. Verlage erstreben dementsprechend ein eigenes Leistungsschutzrecht. Im Widerstreit des Interesses an der Umlauffähigkeit von und Auseinandersetzungsmöglichkeit mit fremden geistigen Schöpfungen und deren notwendigen Schutz hat der Gesetzgeber verschiedene Prioritäten gesetzt. Die Priorisierung spiegelt sich in der zugestandenen Zitatbreite wider.

Das Zitatrecht steht im Brennpunkt der Digitalisierung von Medien und der Nutzung des Internets. Denn die Digitalisierung fördert die Verbreitung von geistigen Schöpfungen. Die Rechte der Urheber werden jedoch vom Verbreitungstempo oftmals überholt. Gerade die Digitalisierung ermöglicht eine maschinelle und schnellere Nutzung, Bearbeitung, Verteilung, Erschließung und Wiedergabe in elektronischen Datenverarbeitungssystemen und im Internet bei geringem Platzbedarf. Zusätzlich können Transport- oder bearbeitungsbedingte Verfälschungen gegenüber analoger Verarbeitung nahezu ausgeschlossen werden. Entsprechend reizt die digitale Technik dazu, fremde Texte, Fotos oder fremdes Filmmaterial ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu übernehmen und für eigene Zwecke zu verwenden. Die Verbreitungsgeschwindigkeit erhöht dementsprechend den Kreis der Konsumenten, aber auch das Potenzial der Enteignung der Urheber.

IV Sanktionen

So weit die gesetzlichen Vorgaben des Zitatrechts missachtet werden, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Jeder Urheberrechtsverstoß kann gesetzlich sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich sanktioniert werden.

Zivilrechtlich hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz. Die Ansprüche werden in der Regel im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht. Die Kosten einer Abmahnung können beträchtlich sein. Soweit die in der Abmahnung gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt oder das Verfahren unmittelbar als Klage zur Hauptsache bei Gericht eingereicht werden, was weitere erhebliche Kosten verursacht.

Strafrechtlich ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe pönalisiert.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bei der Verwendung von fremden geistigen Eigentum ist Vorsicht geboten. Verweise sind erlaubt, aber die gesetzlichen Regelungen zum Zitatrecht sind strikt zu beachten. Dabei ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

1.    Urheberschutz: Ist das Zitat urheberrechtlich geschützt? Dann müssen die folgenden Voraussetzungen für ein zulässiges Zitat erfüllt werden. Im seltenen Fall des fehlenden Urheberschutzes kann eine freie Verwendung stattfinden.

2.    Zitatzweck: Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, indem es als Beleg oder Erläuterung des übernehmenden Werkes dient. Ausnahme: Zitat als künstlerisches Mittel ohne Belegfunktion.

3.    Zitatumfang: Die Zitatlänge muss erforderlich sein. Überschreitet das Zitat das zur Erfüllung des Zitatzwecks erforderliche Maß, ist das Zitat insgesamt unzulässig. D.h. Zitate dürfen

a)    nicht nur der Ausschmückung des eigenen Werks dienen oder
b)    den Urheber in der eigenen Verwertung seines Schaffens beeinträchtigen. Insbesondere darf Ursprungswerk nicht verdrängt werden, indem aus dem alten Werk soviel eingearbeitet wird, das die Nutzung des zitierten Werkes selbst uninteressant wird.

4.    Zitatkenntlichkeit: Das Zitat muss als Übernahme aus einem fremden Werks kenntlich gemacht werden.

5.    Veränderungsverbot: Keine sprachlichen und grammatikalischen Veränderungen bzw. Auslassungen, insbesondere wenn dies sinnentstellend wirken.

6.    Quellenangabe:  Nennung des Namens vom Urheber, im Internet ggf. Verlinkung.


Quelle
Gespeichert


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